Samsungs Vertrauensbruch mit dem Kunden

Photo CC BY 2.0 von spline splinson

Warum Samsung mit dem Galaxy Fold auf Consumer Collaboration und Word of Mouth statt auf Kritikvermeidung setzen sollte.

In der vorletzten Woche hat Samsung mit dem Galaxy Fold einen weiteren Reputations-Gau erlebt. Erste Tester und Kunden berichteten, dass das neu lancierte faltbare Smartphone sehr schnell kaputtgeht.

Nun, es ist nichts Neues, dass viele neue Produkte beim Marktstart scheitern. Wichtig für Marken ist hier der richtige Umgang mit dem Feedback des Marktes und seiner Kunden.

Samsung zog richtigerweise das Produkt vom Markt zurück und verschob die Markteinführung bis auf weiteres, wie in der ersten Erklärung verlautbart.

“We recently unveiled a completely new mobile category: a smartphone using multiple new technologies and materials to create a display that is flexible enough to fold. We are encouraged by the excitement around the Galaxy Fold.

While many reviewers shared with us the vast potential they see, some also showed us how the device needs further improvements that could ensure the best possible user experience.

To fully evaluate this feedback and run further internal tests, we have decided to delay the release of the Galaxy Fold. We plan to announce the release date in the coming weeks.

Initial findings from the inspection of reported issues on the display showed that they could be associated with impact on the top and bottom exposed areas of the hinge. There was also an instance where substances found inside the device affected the display performance.

We will take measures to strengthen the display protection. We will also enhance the guidance on care and use of the display including the protective layer so that our customers get the most out of their Galaxy Fold.

We value the trust our customers place in us and they are always our top priority. Samsung is committed to working closely with customers and partners to move the industry forward. We want to thank them for their patience and understanding.”

Quelle: https://www.theverge.com/2019/4/22/18511170/samsung-galaxy-fold-delay-indefinitely-statement-screen-display-broken-issues

Der Text der Samsung-Erklärung entspricht dabei dem üblichen geschliffenen und unemotionalen PR Blabla. Weder gibt es eine Entschuldigung, noch ein Bedauern, noch ein Aufklären der ggf. wahren Gründe (angeblich soll das “Fold” nur durch Roboter mechanisch getestet worden sein, aber nicht durch einen Menschen selbst.)

Samsung setzte dann im Anschluss darauf, dass man unliebsame Berichte und Bilder versucht umgehend zu löschen (siehe hier am Beispiel ifixit). Das passt zum bisher bekannten Vorgehen von Samsung, die auch schon in Vergangenheit lieber auf Kaschieren, Verdecken und Manipulieren setzten – wie das Beispiel gefakter Bewertungen aus 2013 bereits gezeigt hat.

Samsung folgt damit dem traditionellen Marketingverhalten von Marken: Die Marke stets und immer im besten Licht darzustellen und alles Negative zu verhindern, zu verschweigen oder zu ignorieren.

Doch spätestens seit dem DellHell Shitstorm weiss man eigentlich, dass es einen smarteren Umgang mit der Kritik an Produkten gibt: Die Zusammenarbeit mit den Kunden – auch als Collaborative (Customer) Marketing bekannt.

Denn Kritik ist per se nichts Schlechtes (sofern man es nicht nur durch die PR Brille betrachtet), sondern im Gegenteil extrem wertvoll und positiv, denn es hilft dem Hersteller, seine Produkte zu verbessern und kundengerechter zu machen. Ist Kritik erst mal geäussert, sollte man dazu stehen und nicht versuchen, alles Kritische zu löschen.

Dell entwickelte daraus Ideastorm, eine Plattform zu Produktentwicklung gemeinsam mit dem Kunden.

Samsung täte gut daran, offener, menschlicher und empathischer zu kommunizieren. Und vor allem sollte der Hersteller mit dem Kunden bei Produktentwicklung und -einführung konsequenter zusammen zu arbeiten. Denn Produktfehler können immer passieren. Wer dabei den Kunden mit im Boot hat, hat es leichter aus einem Gau nachträglich einen Erfolg zu machen, wie das Beispiel Darbo zeigt:

Als der österreichische Konfitürenhersteller einen neuartigen Teesirup für die Teezubereitung einführen wollte, liess er das Produkt zuerst durch einige 100 Konsumenten testen. Das Produkt kam jedoch nicht gut an. Die Testkunden kritisierten, dass in dem Sirup zu viel Zucker enthalten sei und schlugen Darbo vor, den Zucker einfach wegzulassen. Darbo hörte auf den Kundenrat, änderte die Rezeptur und konnte das Produkt dann doch noch sehr erfolgreich im Markt lancieren.

Marken, die ähnlich wie Samsung denken, sollten langsam ihr altes Marketing-Weltbild ablegen: Zu oft wird leider dem Kunden und seinem Urteil immer noch nicht vertraut und dieser nur als unmündiger, dummer “Konsument” betrachtet, dem man mit bunter Werbung etwas “andrehen” kann. In dieser Welt ist der Kunde eher der “Feind”.

Im kollaborativem Marketing ist das anders, es betrachtet den Kunden stets als Freund und potentiellen Weiterempfehler. Und Freunde empfehlen gerne anderen Freunden etwas weiter.

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WOM Fundstück: Digital Buzz mit Google & Thanos

Heute hat Google ein besonderes “Osterei” für alle Marvel (Comic, Film & Games) Fans von Thanos “versteckt”, das in den letzten Stunden für jede Menge digitales Word of Mouth im Netz sorgt.

Wer nach “Thanos” googelt und dann rechts den Handschuh von “Thanos anklickt, wird erleben, was “Thanos” so alles bei Google “zerstören” bzw. “löschen” kann.

Für MR. WOM ein wunderbares Beispiel, wie man mit digitalen Wow Erlebnissen für Mundpropaganda und damit für Aufmerksamkeit sorgen kann. Und damit der TOPWOM der Woche.

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Word of Mouth für Food Startups & Firmen

MR. WOM (links) beim 1. #FoodSummit19 auf der Mainau
(in der Session „Die Empfehlungsmacht von Konsumenten und Influencern – Praxistipps zur Umsetzung von Word of Mouth Marketing und Influencer Relations“ zusammen mit Philipp Martin von reachbird) – Bild: crowdfoods.com/annaglad.com

Wie können Food Startups und etablierte Foodmarken die Empfehlungsmacht der Konsumenten für sich nutzen? Darum ging es in der Session von MR. WOM & reachbird am 21.02.2019 auf dem #FoodSummit19 von crowdfoods – des 1. Food Startups Verbandes für Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein.

MR. WOM zeigte, warum die bisherigen Marketing- und Mediakanäle von Foodunternehmen – Paid & Owned und Borrowed (Social) – durch Earned Media (mittels z.B. Word of Mouth) ergänzt werden sollten.

Denn die Konsumenten nutzen nicht nur stärker die Empfehlungen anderer beim Kaufentscheid (und weniger die Werbung), sie sind mit ihrem User genererated Content mittlerweile auch ein neues Medium mit hohem Einfluss, das glaubwürdiger ist und hohe Wirkung auf den Absatz hat. Das gilt speziell auch im Foodbereich: 46% der deutschen Konsumenten teilen und kommentieren etwa Foodbilder im Social Web.

Integriert man diesen User Content – das Earned Media der Massen – in seinen Marketingmix, verbessert das die Performance des Marketings insgesamt. So können positive Bewertungen und User Content nachhaltig den Abverkauf in Online Shops steigern, gleiches gilt für den Absatz am klassischen POS im Laden.

Insbesondere Food Startups können dies für sich nutzen. Denn Word of Mouth ist – sofern strategisch richtig konzipiert und operativ integriert umgesetzt – eine kostengünstige Alternative zur eher kostenintensiven Werbung.

Die Folien zum Vortrag finden sich hier auf Slideshare.

Spezielles Angebot für Food Startups & Mitglieder von crowdfoods: Sonderkonditionen & 15% Rabatt

MR. WOM bietet für Food Startups spezielle Sonderkonditionen zur Entwicklung und Integration von Word of Mouth (WOM) wie auch für WOM Kampagnen an. crowdfoods Mitglieder erhalten zudem 15% Rabatt auf alle Leistungen von MR. WOM (mehr dazu findet sich in den Folien auf Slideshare sowie bei crowdfoods).

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Was das neue EU Copyright für das Digitalmarketing bedeutet

Bild: Carlos Maya | CC BY 2.0 | https://www.flickr.com/photos/carlos_maya/5165377895

Gestern nahm das EU Parlament in 2. Abstimmung das umstrittene neue Copyright Gesetz an. Das Lager der “Medienlobby” hat damit wohl gewonnen, “Leistungsschutz” für Presseverleger (“Linktax”, Art. 11) und Copyright Haftung & Kontrolle für Plattformbetreiber “”Upload Filter” Art 13) werden damit eingeführt.

Auch wenn das neue Urheberrecht noch nicht endgültig entschieden ist – es geht nun in den Trilog zwischen EU Parlament, EU Kommission und den Mitgliedsstaaten und vor den EU Wahlen im Mai 2019 wird im EU Parlament darüber nochmals final abgestimmt – ist es ziemlich sicher, dass es kommen wird, wie netzpolitik.org gestern urteilte.

Grund und Zeit genug, dass sich alle davon Betroffenen im Medien- und Digital-Business nun rechtzeitig darauf vorbereiten und einstellen sollten – auch damit ein Chaos wie bei der DSGVO ausbleibt.

Was in der EU-Urheberrechtsreform konkret steht.

Schauen wir zuerst mal an, was da nun genau beschlossen wurde und welche Auswirkungen es haben kann (hier kann man den ganzen Gesetzesentwurf nachlesen – Danke an Julia Reda für die Transparenzschaffung, der Text ist nun auch bei der EU auf Deutsch verfügbar).

Zum einen sind da die Auswirkungen, die schon reichlich behandelt wurden, u.a. von Julia Reda, Golem, Netzpolitik.org, Zeit.de:

Technologieriesen müssen für Verwendung (und Teilen) von Inhalten von Künstlern und Journalisten (und Verlagen) zahlen, dies gilt auch bei Verlinkung. Kleine Firmen und priavte Nutzer sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Hyperlinks, „neben denen einzelne Wörter stehen“, können frei geteilt werden. (Quelle: PR Meldung EU Parlament).

Hochgeladene Inhalte (Bilder, Texte, Tonaufnahmen, Videos…) von Nutzern müssen von Plattformbetreibern auf Urheberrechtsverletzungen kontrolliert werden, die Betreiber haften für solche Verletzungen.

Eine Frage der Definition und Umsetzung – und der Gerichte.

Die Urheberrechtsreform bietet dabei leider (noch) jede Menge Interpretationsspielraum, wenig Antworten für die praktische Umsetzung und hinterlässt offene Fragen:

Definition “Presseveröffentlichung”: “Journalist” ist kein geschützter Begriff, daher müssten eigentlich auch Veröffentlichungen von Bloggern bzw. Blogs, aber auch von “Influencern” als neue Mediaform unter die sogenannten Presseveröffentlichungen fallen. Gleiches gilt defacto auch für alle Formen von Veröffentlichungen im Bereich des Content Marketings – sofern man dieser Definition hier folgt. Dies umso mehr, da diese Inhalt oft auch von Verlagen und Journalisten erstellt werden. Und – last but not least – die gleichen Rechte sollen auch Sportveranstalter erhalten.

Definition Urheber und Urheberrechte: Hierunter fallen Autoren und alle anderen Rechteinhaber an Inhalten, was im Prinzip auch auf Marken, Agenturen und Unternehmen sowie auch die Nutzer selbst wie auch Blogger und Influencer zutrifft.

Definition Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten und Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft: Im Prinzip wäre das jedweder Inhalteanbieter, bei dem Inhalte publiziert hochgeladen, geteilt oder veröffentlicht werden können und der ein gewerbliches Ziel verfolgt bzw. seine Inhalte bewirbt. Aber es gibt Ausnahmen: nicht kommerzielle Angebote (also ohne gewerbliches Umsatz-Interesse oder nicht beworbene Angebote), wissenschaftliche Angebote oder von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen sind davon nicht betroffen (dazu zählen alle Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft – siehe auch hier im Detail).

Entgelt für Rechteinhaber bei Nutzung von Inhalten durch Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten und Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft: Nutzung kann dabei schon die einfache Verlinkung meinen. Davon ausgenommen sind Hyperlinks, neben denen einzelne Wörter stehen, wobei die Frage sich stellt, wie dies konkret dann aussieht – etwas so?

Neu: “Entlassung Maaßen” oder “Maaßen Spitze” statt bisher: “GroKo-Krach wegen Maaßen! SPD-Spitze verlangt Entlassung des Verfassungsschutzpräsidenten, Seehofer stützt ihn” bzw. so https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/spd-fordert-entlassung-von-verfassungsschutzpraesident-maassen-muss-weg-57230626.bild.html

Haftung für von Nutzern hochgeladene Inhalte – Inhalte ohne Nutzungszustimmung dürfen nicht verfügbar sein:  Dies betrifft alle Inhaltearten (Ton, Video, Bild, Text) und umfasst letztlich auch alle hochgeladenen bzw. geposteten Links. Problematisch hierbei ist, dass Links meist die gesamte Überschrift einer Presseveröffentlichung beinhalten sowie eine kurze Text- und Bildvorschau, was eigentlich dann nicht mehr erlaubt sein sollte. Die Haftung gilt nur bei Inhalten von Nutzern, die nicht gewerblich handeln. Theoretisch geht dies nur über technische Uploadfilter, die jedoch nur schwer unterscheiden werden können zwischen gewerblichem und privatem Zweck, mit oder ohne Urheberrecht usw., zudem ist unklar, wie bei geposteten Links von Presseveröffentlichungen verfahren werden soll. Da im erweiteren Sinn zu den Online-Inhaltsweitergabediensten auch Blogger und Influencer, aber auch verlagseigene Content Marketing Angebote und Verlagsangebote – wie etwa Hörzu Produktest (Axel Springer), Markenjury (G+J) oder Brand You Love (Burda) – gehören könnten, müssten auch diese entsprechende Urheberrechts-Kontrollen durchführen.

Neue EU Gesetzesinitiative: Upload Filter für “Terror-Inhalte”: Wie Golem berichtet, plant die EU zudem noch neue Gesetze, die terroristischen Inhalte im Netz durch Upload Filter verhindern sollen. Betroffen davon sind alle “Hosting Service Providers”, umfassend nicht nur Facebook & Co., sondern  “alle Anbieter, die Informationen von Inhalteanbietern (“Content Provider”) speichern und verfügbar machen.” Als “Content Provider” gilt dabei jeder “Nutzer, der Informationen zur Verfügung gestellt hat, die auf Wunsch des Nutzers bei einem Hostanbieter gespeichert sind oder wurden”. Ein heisses Eisen also, speziell für Anbieter mit nutzergenerierten Inhalten. Die EU meint dazu: “Angesichts der Art des Problems und der Notwendigkeit, den Missbrauch kleiner Plattformen zu verhindern, sind keine Ausnahmen für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) für irgendeine Option vorgesehen.”

Evt. ändert sich die derzeit noch unklare Situation ja in den Verhandlungen im Trilog, aber es bleiben Zweifel, dass das finale neue Urheberrecht konkreter werden wird. Die DSGVO mag da als mahnendes Beispiel gelten.

Daher werden in Folge Gerichte erst über Jahre für Klarheit sorgen. Zudem stellt sich die Frage, ob das Urheberrecht, speziell Art 11 und 13, verfassungskonform ist und nicht ggf. das einseitig auf nur “Verlage” und “Presseveröffentlichungen gemünzte Recht nicht auch dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend für jeden Content-Urheber und Veröffentlicher (also auch Influencer, Blogger, Nutzer usw.) anzuwenden ist.

In dem Fall müssten Google & Co. ggf. dann auch für einen verlinkten Blogartikel von MR. WOM Entgelt zahlen oder verlagseigene Plattformen etwa Markenjury oder Influencerportale, in den nutzergenerierte Inhalte hochgeladen und geteilt werden, Entgelte an die Urheber = Nutzer ausschütten.

Kein “shared Content” mehr? Was die EU-Urheberrechtsreform für das digitale Marketing bedeuten könnte.

Eine wichtige Frage für Werbetreibende, Agenturen aber auch die Media- und Marketingangebote von Paid, Owned und Earned Media Anbietern dürfte nun lauten: Wie wirkt sich das neue Gesetz auf das Nutzerverhalten und das Digital Marketing aus – ist das das Ende von shared, user-generated und viralem Content und Onlinebewertungen im Web?

Hierzu sei mal der Blick in die Glaskugel gewagt mit folgenden Thesen:

  1. Weniger Shared und linked Content: Das Publizieren, Hochladen und Teilen von Inhalten und Verlinkungen wird für Nutzer schwieriger werden. Uploadfilter oder andere Kontrollmechanismen werden nicht sekundenschnell arbeiten können. D.h. das sozialmediale Teilen wird zeitlich verzögert, was aber diametral zum Nutzerverhalten steht. Zudem wird mehr Content ausgefiltert. Nutzer, deren Inhalte abgelehnt werden, posten in Folge weniger oder gar nicht mehr. Zudem könnten Plattformen gewzungen sein, haftungstechnisch auf der sicheren Seite zu sein und versuchen, die Haftung in Teilen auf den Nutzer abzuwälzen. Den Nutzer wird also das Teilen von Inhalten – speziell von Medien und Marken verleidet.
  2. Weniger shared und linked user Content haben Einfluss auf Google Search und die Sichtbarkeit im Web: 80% aller Webinhalte sind nutzergeneriert. Ein Teil davon ist medien- und markenbezogener Content bzw. Verlinkungen dazu, dieser Anteil wird sinken. Da Google Nutzerinhalte im Searchranking wie auch Facebook Nutzerinhalte im Stream stärker gewichten, wird die Sichtbarkeit von Medien- und Marken-Content im Web zurückgehen.
  3. Schwierigeres Umfeld für Anbieter in Bereich Shared Content: Marketing via Mediaangebote im Bereich Mikro-Influencer, Word of Mouth und Produkttests dürfte deutlich komplexer und teurer werden – speziell im Online Bereich. Nutzer werden weniger Teilen und weniger Motivation zum Teilen haben, d.h. die Reichweiten sinken. Uploadfilter und unklare Rechtslagen machen das Geschäfts komplizierter. Dass ausgerechnet Verlage, die oft in diesem Bereich enagiert sind, davon betroffen sein werden, war sicher nicht im Sinne der Medienlobby, die das neue Urheberrecht massgeblich beeinflusst hat. Allerdings: Marketingangebote für Offline Word of Mouth könnten die Gewinner sein.
  4. Influencer Marketing – Hype gestoppt durch Urheberrecht? Influencer könnten ebenfalls als Online-Inhaltsweitergabedienste oder aber als Nutzer mit gewerblichem Interesse eingestuft werden. Mit den entsprechenden Folgen: Höhere Komplexität, noch mehr Rechtsunsicherheit, Haftung und ggf. Entgeltpflichten für Urheberrechte, was dazu führen könnte, dass diese Werbeform ggf. sogar stirbt. Für Werbetreibende, aber auch Agenturen und Verlage (die dort auch mittlerweile aktiv sind) wäre das ein Verlust eines interessanten Marketinginstruments.
  5. Content Marketing vor dem Aus? Gerade Verlage haben in den letzten Jahre massiv in das Content Marketing investiert. Ihre Media-, Verlags- und Content Marketing Angebote sind meist eng verzahnt – und nutzen die Presseveröffentlichungen von Verlagen für Reichweite und Konsumentenaktivierung. Sofern das Urheberrecht auch hier Güligkeit entfalten sollte, würde auch hier nicht mehr verlinkt und geteilt. Reichweiteneinbussen, höhere Kosten und schlechtere Werbewirkung wären die Folge. Eigentlich schade, denn gerade das Content Marketing bietet Verlagen eine gute Einnahme- und Werbetreibende ein effektive Werbe-Option für die Zukunft.
  6. Das Horror-Szenario: Plattformen untersagen einfach das Hochladen und Teilen bestimmter Inhalte und setzen keine Links mehr. Bei Instagram z.B. kann man zwar Fotos teilen (welche dann mit Filtern geprüft werden müssten), aber Verlinkungen sind schon per se nicht möglich. Ggf. werden Plattformen nur noch Links zu privatem Content erlauben und bestimmte Inhalte-URLs einfach blacklisten, etwa die von Presseveröffentlichungen. Für die Verlags-, aber auch die Content & Viral Marketing- wie Agenturbranche hätte das dramatische Folgen – denn ihre Inhalte könnten gar nicht geteilt werden.

Fazit: Online Marketing ist (teilsweise) tot, es lebe das Offline Marketing

Das neue Urheberrecht bzw. seine Folgen können dazu führen, dass dem Nutzer (wie auch den Plattformen) das Teilen und Verlinken enorm verleidet wird. Damit werden jedoch etablierte Wirk- und Erfolgsmechanismen im heutigen Online Marketing verhindert, teils sind es sogar die effektivsten und effizientesten und damit erfolgreichsten Mechaniken. Das ist bedauerlich für Werbetreibende, Plattformen wie auch Nutzer. Gerade das Teilen und Verlinken von Inhalten ist ein Kernelement des Netzes, es kann also gut sein, dass wir alle nicht mehr so gerne dann online sind (oder aber dann im Darknet sind).

Des einen Leid ist aber des anderen Freud: Der Nutzer wird ggf. statt online nun wieder offline per Mundpropaganda mehr Inhalte teilen, Face-to-Face Word of Mouth Marketing könnte also einen Schub erfahren. Ggf. wird auch die Offline Welt inkl. Printmedien usw. wieder attraktiver. Ob aber Online-Presseveröffentlichungen wieder mehr genutzt bzw. finanziell erfolgreicher sein werden, ist fraglich.

Es könnte auch sein, dass das shared Web in Zukunft nur noch aus User Content (inkl. Blogger & Influencer Content), Online Shops und von Plattformbetreibern selbst erstellten News (Amazon ist ja bereits Content Produzent) besteht. Letztere hätten zumindest das Geld dafür, eigene News zu produzieren oder die Inhalte der Nutzer zu kuratieren.

Was meint die Werbetreibende Wirtschaft dazu?

Eine spannende Frage ist abschliessend, wie Werbetreibende damit nun umgehen und ob sie ggf. gegen das neue Urheberrecht mit ihrer Lobby vorgehen? Schliesslich hat die OWM neu den Nutzer in den Kern ihrer Bemühungen gestellt:

„Es ist höchste Zeit, den Menschen wieder ins Zentrum aller digitalen Marketingaktivitäten zu stellen und seinen Bedürfnissen bei der Planung und Umsetzung den Vorrang zu geben.“ (Tina Beuchler)

Angesichts der zahlreichen Beschwerden, Proteste und auch Demonstrationen vieler Internet-Nutzer der letzten Tage zum nun beschlossenen Urheberrecht – die oft von den etablierten Medien totgeschwiegen wurden – müsste die OWM nun ihren Worten Taten folgen lassen. An der dmexco – der digitalen Leitmesse der Branche – hätte die Werbewirtschaft dies tun können, allerdings war von ihr dazu nichts nur wenig zu hören*.


*Nachtrag (2): Lt. Horizont wurde zumindest am “Fireside Chat” der dmexco18 darüber ein wenig geplaudert.


Nachtrag (1): MR. WOM ist kein Jurist, daher wäre es spannend die o.g. Thesen zur Folgewirkung des EU Urheberrechts mal durch Juristen abzuklären.

Einen ersten Versuch dazu gibt es hier durch MEEDIA und Rechtsanwalt Solmecke

Warum wohl Upload Filter sicher kommen müssen und was das praktisch zur Folge hat, erklärt Johnny Haeusler schön im wired.

Wie dem auch sei, Eure Meinung ist gefragt und die Diskussion ist hiermit eröffnet. Jeder ist eingeladen, die o.g. Thesen per Kommentar zu hinterfragen, ergänzen oder vertiefen.

Klaus Eck zumindest meint dazu gerade auf Twitter: “Ich glaube nicht, dass das Content Marketing durch das neue EU Urheberrecht tot ist. Jedes Unternehmen kann seine Owned Media weiterhin pflegen und zumindest weiterhin auf diejenigen verlinken, die dem vorab zustimmen.”

Was denkt Ihr?

 

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Neues Copyright in der EU – sind Earned Media und user-generated Content der Medienmassen nun verboten?

Bild: Martin Ortner, Creative Commons CC BY 2.5

Gestern vormittags wurde im JURI Rechtsausschuss der EU über das neue Copyright-Gesetz in der EU (vor)entschieden. Dabei wurden das von Verlegern geforderte Leistungschutzrecht (Art. 11) mit 13:12 Stimmen und der Einsatz von Uploadfiltern (Art. 13) mit 15:10 angenommen.

Was sich gestern im JURI Rechtsausschuss der EU und auch danach abspielte, war ein kleiner “Krimi”, allerdings mit bereits (fast) absehbarem Ausgang. Das Opfer stand schon vorher fest: Das Internet. Die Täter irgendwie – wenngleich überraschend – auch: Vertreter der EU Fraktionen aus ALDE (Liberale), EPP (Volksparteien, etwa CDU/CSU), EFDD (Europaskeptische Populisten), ENF (Rechtsradikale, etwa Front National) – wo sich hier die AfD (ENF oder EFDD) ist eigentlich gleich. Aber es haben auch 2 Vertreter der S&D (Sozialdemokraten) dafür gestimmt (wer wie gestimmt hat, hat Julia Reda hier aufgelistet).

Grosses Geschrei – es fehlte nur noch das Popcorn

Kurz danach ging dann eine Empörungs-, Info-, Frage- und Klarstellungswelle durch das Netz. Die FDP beeilte sich zu erklären, dass sie dagegen seien, es aber nicht geschafft hätten, die beiden ALDE Vertreter zu überzeugen. Und selbst die AfD twitterte plötzlich, dass sie ja für das freie Internet seien (obgleich anders abgestimmt…ähm “mit der Maus verrutscht”). Ob und in wie weit das glaubwürdig ist, sei dem Leser anheim gestellt.

Als nächstes folgte dann gestern abend die Welle der Berichte der vor der Abstimmung oft ach so schweigsamen Presse, womit auch die Medien- & Marketing-Fachpresse gemeint ist (ausser t3n), sowie einiger Verbände (die lieber vor der Abstimmung über die DSGVO gemotzt haben). Links spart sich MR. WOM mal hier – es gilt ja nun irgendwie das Leistungsschutzrecht – und verweist stattdessen auf die Suche via Hashtags #LSR #Leistungsschutzrecht #Copyright #Uploadfilter #Artikel13 sowie seinen letzten Beitrag zu dem Thema.

Welche Folgen hat das nun für das Earned Media und den user-generated Content der Medienmassen – das Word of Mouth von uns allen?

“Die Maßnahmen werden das Internet zerstören. Die Menschen werden bei alltäglichen Dingen Probleme bekommen, wie dem Diskutieren von Nachrichten oder sich im Internet zu äußern. Es ist inakzeptabel, die Beteiligungsmöglichkeiten einzuschränken, um den Eigeninteressen großer Medienkonzerne zu dienen” (Julia Reda, zitiert aus dem Beitrag “Etappensieg für Leistungsschutzrecht und Uploadfilter” am 20.06.2018 bei golem.de – übrigens, so ein Zitat wäre nach den neuen Gesetzen dann ggf. nicht mehr erlaubt).

Julia Reda hat hier Recht mit Ihrer Aussage, und zwar nicht nur in punkto Art. 13, der aktuell viel auch von Youtubern und anderen Influencern diskutiert wird. Es geht auch um das Leistungsschutzrecht.

Dieser Art. 11 betrifft “zwar” offensichtlich “nur” Verlags-(Medien-)inhalte, die dann nicht mehr so einfach teilbar sind im Netz. Hier sollen zwar Privatnutzer und einfach Links ohne Vorschau ausgenommen sein. Aber das Gesetz ist schwammig und unklar formuliert. Mit der Folge, dass jeder Nutzer sich nun fragen wird: Ja, darf ich das jetzt teilen oder nicht? Dabei vor allem auch: Darf ich ein von mir gemachtes Foto einer Anzeige eines Printmagazins teilen, darf ich ein Online-Advertorial teilen, darf ich Branded Content, Native Ads von Verlagsangebotenen teilen? Im Zweifel teile ich als Nutzer dann gar nix mehr.

Art. 13 wiederum betrifft das Urheberrecht an Inhalten bzw. das Teilen bzw. Hochladen solcher Inhalte. Hier geht es nicht nur um die Urheberrechte von Presseerzeugnissen – also von Verlagsinhalten – sondern um jegliche Inhalte (zumindest liest es sich so für den Laien). Das kann also auch marken-eigener Content im Sinne des Content- oder Viral-Marketing sein. Aber ggf. auch viel mehr, evt. auch Bilder, die ich von einem Produkt mache oder Screenshots einer Website, die ich im Sinne einer digitalen Word of Mouth Empfehlung teilen möchte.

Das Problem dabei ist: Solche Inhalte sollen zukünftig vor dem Hochladen durch die “Online content sharing service providers” daraufhin überprüft werden, ob der hochladende Nutzer auch die Rechte an den Inhalten daran besitzt. Dies kann z.B. durch Uploadfilter erfolgen.

Mit “Online content sharing service providers” sind hier wahrscheinlich in erster Linie Facebook, Google und Co. gemeint. In zweiter Linie kann aber auch jeder Blogger, jedes Forum, jeder Influencer wie auch jede der sogenannten (oft durch Verlage betriebenen) Influencer- und Word-of-Mouth-Plattformen betroffen sein.

Was bedeutet das für den Nutzer (oder auch Weiterempfehler bzw. “Jedermann-Influencer”) in Bezug auf das digitale Teilen und damit das digitale Word of Mouth zu Marken?

Selbst wenn der Nutzer meint (oder weiss), die Rechte z.B. an einem Foto von einem Produkt (das er sozial medial als Empfehlung teilen möchte) zu besitzen, kann z.B. der Uploadfilter von Facebook das Hochladen verweigern, da der Algorithmus das Bild fälschlicherweise als Verlags- oder Marken- und nicht als Usercontent einordnet.

Und damit wäre jegliches user-generated Earned Media von Konsumenten zu Marken nicht mehr möglich, weder als geteilter, noch als verlinkter Content. D.h. die Media-Form, die aktuell am stärksten wächst und für Marken die grösste Wirkung auf die Bekanntheit und den Kauf hat, würde in ihrer digitalen Variante beschränkt, wenn nicht sogar abgeschafft.

Offen bleibt, ob die (Konsum)Marken das wollen. Denn bisher hat sich keine der grossen Marken dazu in irgendeiner Form geäussert.

Wie und was wird der Nutzer zukünftig noch teilen?

Sofern das Gesetz umgesetzt wird, werden Nutzer zukünftig wohl nur noch ihre eigen erstellten Inhalte oder die von anderen Nutzern teilen und verlinken. Aber sicher keine Markeninhalte oder  Verlagsinhalte mehr, wie auch der geschätzte Thomas Knüwer schon 2012 dargestellt hat (auch wenn er zwischenzeitlich von seiner Linie abgewichen ist und doch wieder auf Verlagsinhalte verlinkt).

Damit bleiben dem Nutzer zukünftig nur noch zwei Möglichkeit des Teilens: Per mündlicher Empfehlung von Angesicht zu Angesicht sowie digital im Darknet. Ersteres geschieht immer noch am häufigsten und hat zudem die beste Marketing-Wirkung. Letzteres wäre sich keine Option für Marken. Jedenfalls noch nicht.

Und jetzt? Die Copyright-Reform der EU wird kommen. Nicht.

Noch ist der Kampf um das freie, teil- und verlinkbare Internet nicht verloren. Zum einen stehen noch Urteile des EUGH aus, zum anderen wird wohl erst am 4. Juli im EU Parlament von allen Abgeordneten über die Vorlage des Rechtsausschusses abgestimmt.

Wer diesen Unsinn der Copyright-Reform also noch verhindern will, nutzt bis dahin die Angebote von https://changecopyright.org/de oder https://savethelink.org/de.

 


Dieser Text kann als Creative Commons Lizenz CC BY 2.0 von jedem kopiert, verlinkt, geteilt und auch gerne als Inspiration verändert genutzt werden. Es gilt kein Leistungsschutzrecht. Und bezahlt werden muss auch nicht dafür.

Und ja, das gilt auch für Verlage. Sofern sie denn wissen, was eine Creative Commons Lizenz ist (Nutzung und Weiterverbreitung erwünscht, sofern auf Urheber verwiesen und verlinkt wird).

 

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Paid first – ein (langer) Rant zum Leistungsschutzrechts-Unsinn im Neuland

Bild: https://savethelink.org/deBildergebnis für save the link

Warum die Verlage (und die europäischen Politiker) mit ihrem geplanten Leistungsschutzrecht nicht besser sind als der neue Protektionismus von Donald Trump – ein offener Brief von MR. WOM, Media-Prosumer und Earned Media Vertreter.

Zugegeben, dieser offene Brief ist kein „snackable Contentpiece“ und nicht „Mobile-Web-alike“ kurz gehalten. Aber die Länge dieses Textes ist notwendig gewesen, denn MR. WOM ist sehr verärgert über die Bornierheit, Ignoranz und Kurzsichtigkeit deutscher Verleger wie auch der europäischen Politiker, die am 20. Juni das Leistungsschutzrecht auf Europaebene einführen wollen.

Werte Verleger und Europa-Politiker

Im Jahr 1996 fragte MR. WOM einen Bertelsmann-Verlagsmanager, ob es sich denn für seinen Verlag rechnen würde, die gerade im „ach so neuen“ Internet publizierten redaktionellen Inhalte kostenfrei den Lesern zur Verfügung zu stellen, wo doch Printnutzer dafür noch zahlen müssten. Die Antwort des Managers lautete: „Das ist kein Problem, wir werden damit viele neue Leser bekommen und machen die Inhalte dann kostenpflichtig, wenn wir genügend Nutzer „angelockt“ haben. Bis dahin werden wir gutes Geld mit den Werbeeinnahmen verdienen.“

Heute – mehr als 20 Jahre später – bekommen die Verlage die Quittung für ihre damalige Überheblichkeit  in mehrfacher Hinsicht: Zum einen bekommen sie den kostenlosen Content-Geist nicht mehr zurück in die Flasche – die digitalen Paywall-Einnahmen fangen bei weitem nicht die sinkenden Vertriebserlöse im Printgeschäft auf. Zum anderen rechnet sich das reine Werbeerlösmodell nicht kostendeckend und ist zudem bedroht durch die noch kommende neue ePrivacy Richtlinie.

Restauration a lá Trump statt Reformation

Statt nun aber weiter echte Innovationen und die Transformation in den Medien ernsthaft voranzutreiben, greifen Verlage und Politik lieber zum Leistungsschutzrecht als Mittel der Restauration, das im digitalen vernetzten Zeitalter des Teilens einen Rückfall ins Mittelalter bewirkt und an den von vielen Verlagen wie auch Politikern kritisierten trump´schen Protektionismus erinnert.

Ganz ehrlich – fällt Euch echt nichts Besseres ein? Macht uns Lesern wie auch Bürgern und Internetnutzern doch bitte nichts vor.

Nur weil Ihr 20 Jahre geschlafen und zugesehen habt, wie sich das Internet entwickelt und Ihr dabei nichts an Euren Geschäftsmodellen („die sind ja sooo Neunziger“)  – wie auch dem politischem Management der Digitalisierung – verändert habt, sollen wir Nutzer nun dafür büßen?

Kurz zur Erinnerung:

  • Es war nicht unsere Idee, dass Ihr euren hochwertigen Content verschenkt habt. Jetzt haben wir uns daran gewöhnt. Ihr hättet das von Anfang an selber und anders steuern können.
  • Es ist auch nicht unsere Schuld, dass ihr es bis heute nicht hinbekommen habt, erfolgreich so etwas wie Spotify oder iTunes für Euren digitalen Content zu entwickeln.
  • Ebenso wenig wie wir verantwortlich sind, dass ihr uns Nutzer so lange mit nerviger Werbung bombardiert, sodass wir uns nun davor mit Adblockern schützen.
  • Oder, dass ihr keine eigene Suchmaschine entwickelt habt.
  • Dass ihr Clickbaiting-Content produziert, der niemanden interessiert
  • Oder, dass Ihr uns teils flache oder wenig innovative Inhalte und Formate bietet, sodass wir uns jetzt lieber an den Meinungen unserer Freunde, von Bloggern und Influencern orientieren und uns mehr über diese informieren.
  • Und – last but not least – keiner hat Euch (insbesondere den Springer Verlag) gezwungen, eure eigentlich noch gut laufenden und margenträchtigen Printgeschäfte abzubauen oder gar abzugeben und stattdessen nur noch zu 100% hipstermäßig auf „Digital“ zu setzen.

Earned Media vs. Paid Media

Die Verlage wie auch die von ihren Lobbyisten erfolgreich beeinflussten Politiker haben leider weder dem Nutzer zugehört, noch etwas vom Internet und seiner impliziten Sharing- und Link-Ökonomie verstanden. Vielleicht haben sie aber auch schlichtweg Angst vor der Veränderung und Machtverschiebung, die durch die Digitalisierung entstanden.

Angst den Kampf von Paid Media – den traditionellen werbefinanzierten Massenmedien –  gegen Earned Media – der Stimme der Medienmassen – zu verlieren. Denn im digitalen Raum gibt es einen neuen König, den Nutzer, den Bürger, den Wähler, den Konsumenten. Und mit ihm jede Menge nutzergenerierte Inhalte – sogenanntes Earned Media.

Jeder kann heute sehr einfach und schnell zum Medium werden und die etablierten Medien ablösen – wie der Influencer-Trend aktuell schön belegt. 80 Prozent aller Webinhalte sind heute schon nutzergeneriert. Jeder teilt Bilder, empfiehlt, erstellt Inhalte und bewertet. Mit jedem Selfie, jeder Bewertung und jedem  geteilten Food-Bild steigt der Nutzer-Content weiter an.

Damit wird quasi jeder Nutzer zum „Influencer“, jeder dritte Internetnutzer weltweit bezeichnet sich bereits als „Brand Advocate“ (lt. Google Consumer Barometer) und lt. Studien soll bereits jeder Elfte Deutsche ein „Influencer“ sein.

Und dies hat Auswirkungen auf die Machtverhältnisse – die Macht verschiebt sich vom Anbieter auf den Nachfrager, wie es Prof. Kruse dem Bundestag schon 2011 erklärt hat. Oder wie es im Cluetrain-Manifest bereits 1999 festgehalten und in 2015 noch mal aktualisiert wurde. Aber ihr Verleger und Politiker habt das natürlich nicht gelesen – oder einfach ignoriert.

Wir Nutzer beeinflussen mit unseren geteilten und verlinkten Inhalten die Meinungen und Entscheidungen anderer Nutzer – wirtschaftlich, politisch wie auch beim Medienkonsum. Bereits 2008 sagte ein Mediennutzer der Times, dass er Medien nicht mehr abonniere, denn „wenn eine Nachricht wirklich wichtig ist, wird sie mich über meine Freunde erreichen.“ Damit wirkt das geteilte Earned Media der Massen wie ein Filter, eine Kontrollinstanz, der sich zwischen Sender und Empfänger schiebt und dann für jeden die nun bekannte Filterblase erzeugt.

Dass dies Verlegern und Politikern nicht schmecken kann, ist offensichtlich, denn es bedeutet einen Machtverlust. Es kann ja gar nicht sein, dass jetzt einfach so irgendwelche Nutzer da draussen per Teilen und Verlinkung entscheiden, welche Medieninhalte und politischen Meinungen die Leute erreichen und welche nicht.

Wenn Ihr also ehrlich seid – liebe Politiker wie auch Verlage – dann wollt ihr mit dem Leistungsschutzrecht einfach nur das alte Meinungsmonopol und Sender-Empfänger-Prinzip aufrechterhalten, in dem ihr uns nun das Teilen von Inhalten und damit den innovativen Wettbewerb um die Inhalte verbietet.

Leistungsschutzrecht gefährdet Innovation der Medien

Würden die Verleger und mit Ihnen die Politiker kurz innehalten und nachdenken, würde Ihnen bewusst werden, dass das Leistungsschutzrecht eigentlich die dringend nötige Innovation und Transformation im Mediensektor verhindert.

Nicht nur, dass das Leistungsschutzrecht den Marktplayern in die Hände spielt, die außerhalb Europas ihre Innovationen weiter vorantreiben, allen voran in China und den USA. Beispiele und Argumente hierfür sind schon anderen Stellen genügend aufgeführt worden (hier und hier und hier).

Nein, das Leistungsschutzrecht würde die Verlage zudem in falscher Sicherheit wiegen. Geschützt vor den Veränderungen im Markt würden sie ihre Bemühungen um Innovationen einstellen und müssten sich nicht mehr der nötigen Transformation stellen. Stillstand wäre die Folge, die europäische Medienlandschaft würde weiter abgehängt und wäre – falls das Leistungsschutzrecht ggf. irgendwann gekippt wird – im Wettbewerb hoffnungslos verloren.

Zudem wurde bisher noch kaum beachtet, dass das Leistungsschutzrecht insbesondere auch die gerade neu entstehenden Geschäftsmodelle der Verlage selbst gefährdet.

In den letzten Jahren haben diverse Verlage sogenannte Word-of-Mouth Marketing Angebote aufgebaut (u.a. von Verlagspartnern der VG Media) und tummeln sich neu auch im Influencer Business. Erst vorgestern gab der Springer Verlag selbst eine Kooperation in diesem Bereich bekannt.

Julia Jäckel, Vorstandsvorsitzende von Gruner + Jahr (G+J ist übrigens nicht Mitglied der VG Media), präsentierte den neu ausgerichteten Verlag 2015 auf dem Marketingtag in Stuttgart mit den Worten: „Wir machen ab jetzt Paid, Owned und Earned Media“. Starke Worte und eine Vision, die in die richtige Zukunft weist. Allerdings finden sich die neuen G+J Earned Media Bereiche (womit wohl vornehmlich trnd und die webguerillas gemeint waren) im neu geschaffenen Owned Media Bereich der Territory-Gruppe wieder, was irgendwie ein Widerspruch in sich ist.

All diese neuen Marketingangebote basieren darauf, dass Nutzer Produkte ausprobieren, bewerten, Nutzer-Content  als Earned Media erstellen und diesen im Internet per Verlinkung teilen. Doch genau daran werden sie nun durch das neue Leistungsschutzrecht gehindert oder zumindest stark eingeschränkt.

Ob das die Verlage wirklich so wollen – oder ist ihnen das ggf. noch gar nicht bewusst?

Ohne Medienmassen gar keine Massenmediennutzung mehr

Auch wenn der Entwurf des Leistungsschutzrechtes vorsieht, dass das einfache Linksetzen und das private, nicht kommerzielle Teilen weiterhin erlaubt bleiben sollen, sind die Nutzer bereits jetzt verärgert bis verunsichert. In diversen Nutzermeinungen zu Artikeln über das Leistungsschutzrecht  finden sich schon Kommentare wie „Also die Verlage sollen das gerne durchziehen. Denn dann wird nichts mehr verlinkt.“

Das Teilen von Links durch die Nutzer bietet Verlagen – aber auch Politikern, über die in Medien berichtet wird – dabei eine Menge Vorzüge, die vielen Leistungsschutzbefürwortern wohl gar nicht bekannt sind.

Verlage profitieren nicht nur von Google als Traffic-Lieferanten (nebenbei bemerkt: es ist eigentlich nicht Google, das den Traffic liefert, es sind wir Nutzer, die nach Medieninhalten auf Google und Facebook suchen), sondern vor allem von den vielen Nutzern, die täglich in den sozialen Netzwerken Medienberichte teilen und so für zusätzlichen Traffic sorgen.

Was die Verlage und Medienunternehmen anscheinend vergessen (oder nicht wissen?): Medieninhalte werden sehr gerne von Nutzern geteilt, sie sorgen für Gesprächsstoff und Word of Mouth. Mehr als die Hälfte der Nutzer sprechen über Medieninhalte und Medien, die „Medienbranche“ und ihre „Produkte“ (sprich Inhalte) gehören damit zu den am meisten geteilten Word of Mouth-Kategorien on- und offline überhaupt.

Und nicht nur die Medieninhalte selbst, sondern auch die Werbung in diesen Medien sorgt für zusätzliches Word of Mouth, wie Studien belegen.

Man sägt nicht den Ast ab, auf dem man sitzt. Doch. Stimmt.

Das habt ihr ja schon mal getan. Damals, ihr erinnert Euch. Genau, als ihr Euren wertvollen, teuren Content einfach so im Internet hergeschenkt habt. Und jetzt noch mal?

Also ernsthaft, liebe Verleger (und Politiker) – Ihr wollt uns Nutzern also das Teilen und Verlinken verbieten oder zumindest erschweren – trotz all der Vorteile die Teilen und Verlinkungen für Euch haben?

Na, dann mal zu. Macht ruhig.

Wir Medienmassen verlinken Euch dann einfach überhaupt nicht mehr. Wir nutzen und teilen stattdessen nur noch die Inhalte, die uns unsere Freunde empfehlen und die von diesen produziert wurden. Denen glauben wir eh mittlerweile mehr als Euch. Und ihr bekommt dann die Fakenewsfilterbubble, die Ihr nicht wolltet, Euch aber mit dem Leistungsschutzrecht dann redlich verdient habt.

Eure Nutzer, Leser, Bürger und Wähler.

 


Dieser Text kann als Creative Common Lizenz CC BY 2.0 von jedem kopiert, verlinkt, geteilt und auch gerne als Inspiration verändert genutzt werden. Es gilt kein Leistungsschutzrecht. Und bezahlt werden muss auch nicht dafür.

Und wer mag, nutzt die Angebote von https://changecopyright.org/de oder https://savethelink.org/de und redet mit seinem EU Abegordneten – oder schreibt direkt Herr Döpfner über den Axel Springer Verlag auf Twitter: https://twitter.com/axelspringer.

MR. WOM freut sich auf Eure Meinungen und Kommentare hier im Blog.

 

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Word of Mouth zur #DSGVO – Best of “Datenschutz” Buzz

Bildquelle: Dennis van der Heijden | Creative Commons Lizenz | CC BY 2.0

MR. WOM weiss, das Thema nervt mittlerweile ein wenig. Aber nun ist sie da, die DSGVO. Und mit Ihr – davor wie auch danach – jede Menge Gerüchte, Mundpropaganda, negative Bewertungen, positive Befürwortungen, Social Buzz, Erheiterndes und auch Nachdenkliches – sprich eine Menge Word of Mouth.

MR. WOM hat einige schöne Beispiele zusammengestellt, die zeigen, dass Fimen das Thema DSGVO auch gut nutzen können, um positiv für eigenen Gesprächsstoff zu sich selber zu sorgen:

Ein Metzger aus Österreich setzt auf DSGVO konformes Fleisch:

Zwei Buchhandlungen und zwei #DSGVO Buzz-Ideen:

Wenn kleine Firmen schon so was können, dann dürfen die “Grösseren” nicht fehlen, vor allem wenn Lustiges & Provokantes sozusagen zum Markenkern gehört, wie bei Truefruits:

Und auch Werber spielten mit dem Thema kreativ, wie diese mobile Plakatkampagne der Agentur Strobinski und dem geschätzten Thomas Koch für Caesar+Cleo zeigt:

Selbst mit der Art und dem Inhalt ihrer Datenschutzerklärung konnten Selbständige und Firmen für Word of Mouth sorgen. Etwa Andreas W. Ditze, der Klartext sprach oder der Chefblogger mit seiner “ehrlichsten Datenschutzerklärung der Welt”, die wohl schon von 39 anderen Webseiten übernommen wurde.

Mit der DSGVO als Personenmarke Buzz und PR erzeugen

Auch das Netz hatte viel zu sagen zur DSGVO – immerhin konnte man sich und seine persönliche (Influencer) Marke damit gut in´s Gespräch bringen. Auf Twitter findet man die “Perlen der DSGVO” unter #DSGVOWahnsinn.

Wer so von sich Reden machte, der schaffte es dann auch in die Presse – viele Medien machten “bunte Best of” Listen – wie etwa Buzzfeed oder heise.de, die ein DSGVO-Absurditätenkabinett auflisteten.

Und die Politik war natürlich auch mit dabei – auch wenn sie mit solchen Beispielen eher für “bad buzz” sorgten:

MR. WOM und die DSGVO

MR. WOM hat die DSGVO natürlich auch pünktlich umgesetzt: Neben dem Entfernen bestimmter Tools gehörten auch ein Menge Anpassungen dazu – hier ein kleiner Aufriss dazu:

Hilfreich war hier u.a. eine Zusammenstellung des Blogs “Datenschmutz”aus Österreich (Danke dafür!).

MR. WOM´s aktuelle Datenschutzerklärung können Sie hier im Detail anschauen. Ob Ihnen die Fehler darin wohl auffallen? Aber Sie lesen sie ja eh nicht…

Und Sie?

Was sagen Sie zur DSGVO? Kennen Sie weitere gute Beispiele, wie Firmen, Marken oder Menschen mit dem Thema DSGVO für Word of Mouth und Buzz gesorgt haben? Oder haben Sie selber mit dem Datenschutz für Buzz gesorgt?

MR. WOM sammelt Ihre Beispiele hier im Blog – ein Kommentar hier oder ein Post via #DSGVOWOM auf Twitter genügt.

 

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Mundpropaganda für Food-Startups – MR. WOM am JCI Bodensee Meeting 2018

Über und beim Essen zu reden, ist eine unserer Lieblingsbeschäftigungen – schon seit Menschengedenken. Denn Essen war und ist für uns sprichwörtlich lebensnotwendig.

Dabei ging es zu Beginn vor allem darum, Gutes von Giftigem und Frisches von Verdorbenem zu unterscheiden und diese Erfahrungen – wie auch Techniken der Essenszubereitung (etwas das Feuermachen) – weiterzuempfehlen.

Mit dem Essen, neben anderen Faktoren, hat sich auch Word of Mouth als Informationstechnik quasi in die DNA der Menschheit eingeprägt.

Heute geht es weniger um Gutes oder Giftiges, sondern um gesundes, nachhaltiges, leckeres (feines), verrücktes oder sinnliches Essen und vor allem um das Erlebnis drumherum. Über das, was wir wie, wo und wann essen, drücken wir unsere Persönlichkeit und unseren Status aus.


 

 

 

 


Kein Wunder also, dass viele von uns ständig und dauernd Essens-Empfehlungen abgeben. Studien zufolge empfehlen rund 2/3 aller Deutschen Food und Getränke offline weiter und rund 9 % bezeichnen sich als Ratgeber in Sachen Ernährung.

Das gilt auch für das Empfehlen per Internet: lt. einer Nestlé Studie teilen heute knapp 50% der Leute in Deutschland ihre Fooderlebnisse im Internet, ob nun als Foto, Online-Bewertung, Social-Media-Kommentar, Blogbeitrag oder Video.

Doch wie können es neue Anbieter, Startups und Gründer im Foodsektor heute schaffen, im breiten Wettbewerbsumfeld eines überbordenden Überangebotes von sich Reden zu machen? Wie können sie die für die meisten Startups beste und günstigste Marketingform – Mundpropaganda – für sich gewinnbringend einsetzen?

Darüber durfte MR. WOM am 25. Mai beim internationalen JCI Bodensee Meeting “ReConnect” – dem Treffen von jungen Unternehmern und Führungskräften – in der IHK Konstanz mit jungen Food Startups sprechen.


 

 

 

 


Dort präsentierten sich die Startups Büffel Bill, Gemüsekiste ReichenauReichenauer Inselbier, Gletscher Cola, Biolandhof Kelly, Knödelkult, O-Live und Froobie Eis und sorgten nicht nur durch ihr feines Essen für guten Gesprächstoff. Organisiert hatte das Food Startup Catering das Food Startup Netzwerk crowdfoods.

Der Event war leider ein geschlossener Anlass nur für JCI Mitglieder – darum gab es hier vorher weder eine Einladung an die Leser noch einen Link zur Anmeldung.

Wer aber mehr Interesse an dem Thema “Word of Mouth für Food-Unternehmen und Startups” hat, kann das dazu passende Sommer-Training von MR. WOM am 28.06.2018 in Kreuzlingen buchen. Hier kann das Seminar direkt gebucht werden.


Bildquellen: Merci vielmals an Anna Glad für die Bereitstellung der tollen Food Fotos der Startups.

 

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Sommer WOM Seminare Food & KMU in Kreuzlingen

Rechtzeitig vor der (Schweizer) Sommerpause bietet MR. WOM im “Das Trösch” in Kreuzlingen/Thurgau zwei neue und offene Word of Mouth (WOM) Marketing Seminare als “Summer Buzz” Aktion an:


Am Donnerstag, 28. Juni 2018 von 10:00 – 17:00 Uhr das Seminar

“Word of Mouth für Food- & Gastro-Unternehmen”, das sich mit inspirierenden Beispielen aus der Foodpraxis speziell  an Gründer, Startups und etablierte Unternehmen der Food- und Gastrobranche richtet.


Am Freitag, 29. Juni 2018 von 10:00 – 17:00 Uhr das Seminar

“Word of Mouth für KMU-Unternehmen”, das sich mit unterschiedlichen B2C und B2B Branchen-Beispielen von kleinen und mittleren Unternehmen speziell an Selbständige, Gründer, Startups und KMU-Unternehmen aller Branchen richtet.


Konditionen für jedes der Seminare (zzgl. MWST CH 7.7%; inkl. Getränke, Snacks und Seminarunterlagen):

  • Für Startups & Gründer (Gründung nach 2015, Nachweis nötig) 180.00 CHF
  • Für Mitglieder KNE, JCI, SMC/DMV, OMT,  Swiss Food Research (Nachweis nötig) 350.00 CHF
  • Standardpreis für alle anderen Unternehmen 420.00 CHF

MR. WOM freut sich auf Ihre Seminar-Teilnahme und steht für Fragen zu den Seminaren gerne jederzeit zur Verfügung.

Sie möchten lieber ein privates Seminar, ganz für sich alleine und in Ihren Räumen buchen? Dann schauen Sie mal hier.

 

 

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Der #NoWOM der Woche geht diesmal an die Deutsche Post

Bildquelle: Bevan Weir CC BY-SA 2.0

Es ist an der Zeit, den #NoWOM der Woche bzw. Monats wieder aufleben zu lassen. Eine liebgewordene Tradition, welche zuletzt in 2014 von MR. WOM genutzt wurde.

Der NoWOM diese Woche geht eindeutig an die Deutsche Post für ihren 1. sehr langsam Postlieferdienst für Einschreiben und 2. für den nachfolgenden Service bei Nichtlieferung.

Der NoWOM der Woche – ja was ist denn da los gewesen?

MR. WOM hat am 30.04.2018 ein Einwurfeinschreiben von Konstanz aus nach Tuttlingen auf die Post gegeben, welches – daher ein Einschreiben – sicher ankommen sollte. Mit der normalen Postlaufzeit – die Post verspricht hier immerhin sagenhafte 95% Erfüllungsquote – sollte so ein Einschreiben am nächsten Werktag ankommen (was in diesem Fall wg. dem Feiertag am 1. Mai dann der 2. Mai gewesen wäre).

Tat es aber nicht. Es wurde am 2. Mai in Villingen-Schwenningen zwar verarbeitet – zumindest zeigt das die Statusabfrage der Sendungsverfolgung:

Die Sendung wurde am 02.05.2018 in unserem Logistikzentrum Villingen-Schwenningen bearbeitet.

Aber danach passierte nichts mehr – bis heute (22. Mai).

Nun, findet MR. WOM, ein paar Tage Zeit kann sich die Post ja ruhig lassen, aber 3 Wochen? (Evt. rührt daher ja die engl. Bezeichnung “Snail Mail”?)

Leider war das Einschreiben aber wichtig. Und es sollte ja auch innert 5 Tagen irgendwie schon ankommen, zumindest denkt man sich das mal so als normaler Postkunde.

Also hat MR. WOM nach 5 Tagen mal bei der Hotline angerufen. Dort wird man empfangen von einem Sprachsteuerungssystem, das den Kunden per Auswahlmenü (“DHL BRIEF!”) führt und einem dann sagt, was man eh schon von der Sendungsverfolgung her weiss (übrigens: Den Unterschied zu einem KI SprachBot von Google konnte man erkennen, da der Turingtest negativ ausfiel).

Bildquelle: Bryan Alexander CC BY-SA 2.0

MR. WOM hat dann alle anderen Menüpunkte probiert – und wurde endlich nach dem Ausspruch “REKLAMATION” zu einem echten Menschen durchgestellt (was man vorher wissen sollte). Dieser sagte einem dann, dass die Post erst dann etwas unternimmt, wenn 7 Tage vergangen sind, weil das die eigentliche Garantie für die Postzustellung wäre (Aha!?).

Daher musste sich MR. WOM wieder ein paar Tage gedulden, der Status der Sendungsverfolgung blieb weiter beim alten und MR. WOM fragte sich langsam, was die Leute im Post-Logistikzentrum Villingen-Schwenningen eigentlich wirklich da so machen (mit dem PostBot spielen?).

Nach rund 14 Tagen konnte MR. WOM glücklicherweise eine Kopie des Schreibens dann bei einem persönlich Treffen (ohne Post) direkt an den Adressaten übergeben (wie gesagt, das Schreiben war wichtig, daher wurde dann schliesslich eine Extra-Autofahrt in Kauf genommen).

Damit war der Fall eigentlich gelöst. Drei Fragen aber blieben: Was ist mit dem Einschreiben, warum zahlt man Porto für etwas, was nicht ausgeliefert wird – und: bekommt man dann eigentlich sein Porto zurück und ggf. einen Schadensersatz?

Geld zurück? Nee, lass mal, warme Worte ohne Taten tun es auch…

Also nochmal die Hotline anrufen. Dort wurde MR. WOM am 17.5. erklärt, dass man ihm allenfalls das Porto zurückerstatten könnte – plus kulanterweise noch 10 Cent obendrauf (Schadenersatz: immerhin 10 Cent!). MR. WOM war damit gezwungenermassen einverstanden.

Bildergebnis für briefmarkenDoch wie kommt man nun an das Geld? Nun, das ginge nur – so die Dame der Post – in Briefmarken, die mit der Post versendet würden (Sic! Wahrscheinlich per Einschreiben, das …wie lange nochmal dauert?). Überweisen ginge da jedenfalls nicht (die Postbank wurde ja dummerweise verkauft).

Ok, Briefmarken also, nun ja…, eigentlich wollte MR. WOM ja nichts mehr per Deutsche Post versenden – aber man muss ja ein Einsehen haben – “also senden Sie mir eben einen Brief mit den Briefmarken an folgende Adresse in der Schweiz…”

“Das können wir leider nicht”, hiess es darauf am anderen Ende, “wir können hier nur Adressen aus Deutschland im System erfassen. Entweder Sie haben eine deutsche Adresse oder Sie bekommen das Porto nicht zurück”. Auf die Warumfrage gab es dann eine Darumantwort. Aber zum Glück hat MR. WOM ja noch eine deutsche Lieferadresse (Ausgetrickst – Haha!?).

Am 19.5. kam dann Post von der Post (TaDa!). Allerdings gab es statt der versprochenen 3.30 € in Briefmarken als Rückerstattung nur eine laue Standardentschuldigung (Denkste!) – ohne Unterschrift – mit dem Versprechen, sich umgehend um das Anliegen gekümmert und die Kollegen informiert zu haben.

Das Einschreiben liegt derweil immer noch in Villingen-Schwenningen. Ob es mittlerweile die Schnecken gefressen haben?

Ein TopWOM sieht jedenfalls anders aus, aber evt. hat das ja auch System. Wie dem auch sei – MR. WOM hofft inständig, dass die Deutsche Post in Zukunft nicht nur mit dem #PostBot (gezeigt auf der – Wow! – re:publica 18) ihre digitale Innovationskraft zeigt, sondern diese auch mal in der Fläche umsetzt (IT Systeme).

Und damit dann endlich mal richtig positiv von sich Reden macht.


NoWOM & TopWOM sind “Ehren-Erwähnungen” für Marken, die MR. WOM unregelmässig für besonders negative oder besonders positive Beispiele von Word of Mouth (Marketing) vergibt. Die Vergabe und Kommentierung erfolgt rein subjektiv.

 

 

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