Was das neue EU Copyright für das Digitalmarketing bedeutet

Bild: Carlos Maya | CC BY 2.0 | https://www.flickr.com/photos/carlos_maya/5165377895

Gestern nahm das EU Parlament in 2. Abstimmung das umstrittene neue Copyright Gesetz an. Das Lager der “Medienlobby” hat damit wohl gewonnen, “Leistungsschutz” für Presseverleger (“Linktax”, Art. 11) und Copyright Haftung & Kontrolle für Plattformbetreiber “”Upload Filter” Art 13) werden damit eingeführt.

Auch wenn das neue Urheberrecht noch nicht endgültig entschieden ist – es geht nun in den Trilog zwischen EU Parlament, EU Kommission und den Mitgliedsstaaten und vor den EU Wahlen im Mai 2019 wird im EU Parlament darüber nochmals final abgestimmt – ist es ziemlich sicher, dass es kommen wird, wie netzpolitik.org gestern urteilte.

Grund und Zeit genug, dass sich alle davon Betroffenen im Medien- und Digital-Business nun rechtzeitig darauf vorbereiten und einstellen sollten – auch damit ein Chaos wie bei der DSGVO ausbleibt.

Was in der EU-Urheberrechtsreform konkret steht.

Schauen wir zuerst mal an, was da nun genau beschlossen wurde und welche Auswirkungen es haben kann (hier kann man den ganzen Gesetzesentwurf nachlesen – Danke an Julia Reda für die Transparenzschaffung, der Text ist nun auch bei der EU auf Deutsch verfügbar).

Zum einen sind da die Auswirkungen, die schon reichlich behandelt wurden, u.a. von Julia Reda, Golem, Netzpolitik.org, Zeit.de:

Technologieriesen müssen für Verwendung (und Teilen) von Inhalten von Künstlern und Journalisten (und Verlagen) zahlen, dies gilt auch bei Verlinkung. Kleine Firmen und priavte Nutzer sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Hyperlinks, „neben denen einzelne Wörter stehen“, können frei geteilt werden. (Quelle: PR Meldung EU Parlament).

Hochgeladene Inhalte (Bilder, Texte, Tonaufnahmen, Videos…) von Nutzern müssen von Plattformbetreibern auf Urheberrechtsverletzungen kontrolliert werden, die Betreiber haften für solche Verletzungen.

Eine Frage der Definition und Umsetzung – und der Gerichte.

Die Urheberrechtsreform bietet dabei leider (noch) jede Menge Interpretationsspielraum, wenig Antworten für die praktische Umsetzung und hinterlässt offene Fragen:

Definition “Presseveröffentlichung”: “Journalist” ist kein geschützter Begriff, daher müssten eigentlich auch Veröffentlichungen von Bloggern bzw. Blogs, aber auch von “Influencern” als neue Mediaform unter die sogenannten Presseveröffentlichungen fallen. Gleiches gilt defacto auch für alle Formen von Veröffentlichungen im Bereich des Content Marketings – sofern man dieser Definition hier folgt. Dies umso mehr, da diese Inhalt oft auch von Verlagen und Journalisten erstellt werden. Und – last but not least – die gleichen Rechte sollen auch Sportveranstalter erhalten.

Definition Urheber und Urheberrechte: Hierunter fallen Autoren und alle anderen Rechteinhaber an Inhalten, was im Prinzip auch auf Marken, Agenturen und Unternehmen sowie auch die Nutzer selbst wie auch Blogger und Influencer zutrifft.

Definition Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten und Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft: Im Prinzip wäre das jedweder Inhalteanbieter, bei dem Inhalte publiziert hochgeladen, geteilt oder veröffentlicht werden können und der ein gewerbliches Ziel verfolgt bzw. seine Inhalte bewirbt. Aber es gibt Ausnahmen: nicht kommerzielle Angebote (also ohne gewerbliches Umsatz-Interesse oder nicht beworbene Angebote), wissenschaftliche Angebote oder von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen sind davon nicht betroffen (dazu zählen alle Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft – siehe auch hier im Detail).

Entgelt für Rechteinhaber bei Nutzung von Inhalten durch Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten und Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft: Nutzung kann dabei schon die einfache Verlinkung meinen. Davon ausgenommen sind Hyperlinks, neben denen einzelne Wörter stehen, wobei die Frage sich stellt, wie dies konkret dann aussieht – etwas so?

Neu: “Entlassung Maaßen” oder “Maaßen Spitze” statt bisher: “GroKo-Krach wegen Maaßen! SPD-Spitze verlangt Entlassung des Verfassungsschutzpräsidenten, Seehofer stützt ihn” bzw. so https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/spd-fordert-entlassung-von-verfassungsschutzpraesident-maassen-muss-weg-57230626.bild.html

Haftung für von Nutzern hochgeladene Inhalte – Inhalte ohne Nutzungszustimmung dürfen nicht verfügbar sein:  Dies betrifft alle Inhaltearten (Ton, Video, Bild, Text) und umfasst letztlich auch alle hochgeladenen bzw. geposteten Links. Problematisch hierbei ist, dass Links meist die gesamte Überschrift einer Presseveröffentlichung beinhalten sowie eine kurze Text- und Bildvorschau, was eigentlich dann nicht mehr erlaubt sein sollte. Die Haftung gilt nur bei Inhalten von Nutzern, die nicht gewerblich handeln. Theoretisch geht dies nur über technische Uploadfilter, die jedoch nur schwer unterscheiden werden können zwischen gewerblichem und privatem Zweck, mit oder ohne Urheberrecht usw., zudem ist unklar, wie bei geposteten Links von Presseveröffentlichungen verfahren werden soll. Da im erweiteren Sinn zu den Online-Inhaltsweitergabediensten auch Blogger und Influencer, aber auch verlagseigene Content Marketing Angebote und Verlagsangebote – wie etwa Hörzu Produktest (Axel Springer), Markenjury (G+J) oder Brand You Love (Burda) – gehören könnten, müssten auch diese entsprechende Urheberrechts-Kontrollen durchführen.

Neue EU Gesetzesinitiative: Upload Filter für “Terror-Inhalte”: Wie Golem berichtet, plant die EU zudem noch neue Gesetze, die terroristischen Inhalte im Netz durch Upload Filter verhindern sollen. Betroffen davon sind alle “Hosting Service Providers”, umfassend nicht nur Facebook & Co., sondern  “alle Anbieter, die Informationen von Inhalteanbietern (“Content Provider”) speichern und verfügbar machen.” Als “Content Provider” gilt dabei jeder “Nutzer, der Informationen zur Verfügung gestellt hat, die auf Wunsch des Nutzers bei einem Hostanbieter gespeichert sind oder wurden”. Ein heisses Eisen also, speziell für Anbieter mit nutzergenerierten Inhalten. Die EU meint dazu: “Angesichts der Art des Problems und der Notwendigkeit, den Missbrauch kleiner Plattformen zu verhindern, sind keine Ausnahmen für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) für irgendeine Option vorgesehen.”

Evt. ändert sich die derzeit noch unklare Situation ja in den Verhandlungen im Trilog, aber es bleiben Zweifel, dass das finale neue Urheberrecht konkreter werden wird. Die DSGVO mag da als mahnendes Beispiel gelten.

Daher werden in Folge Gerichte erst über Jahre für Klarheit sorgen. Zudem stellt sich die Frage, ob das Urheberrecht, speziell Art 11 und 13, verfassungskonform ist und nicht ggf. das einseitig auf nur “Verlage” und “Presseveröffentlichungen gemünzte Recht nicht auch dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend für jeden Content-Urheber und Veröffentlicher (also auch Influencer, Blogger, Nutzer usw.) anzuwenden ist.

In dem Fall müssten Google & Co. ggf. dann auch für einen verlinkten Blogartikel von MR. WOM Entgelt zahlen oder verlagseigene Plattformen etwa Markenjury oder Influencerportale, in den nutzergenerierte Inhalte hochgeladen und geteilt werden, Entgelte an die Urheber = Nutzer ausschütten.

Kein “shared Content” mehr? Was die EU-Urheberrechtsreform für das digitale Marketing bedeuten könnte.

Eine wichtige Frage für Werbetreibende, Agenturen aber auch die Media- und Marketingangebote von Paid, Owned und Earned Media Anbietern dürfte nun lauten: Wie wirkt sich das neue Gesetz auf das Nutzerverhalten und das Digital Marketing aus – ist das das Ende von shared, user-generated und viralem Content und Onlinebewertungen im Web?

Hierzu sei mal der Blick in die Glaskugel gewagt mit folgenden Thesen:

  1. Weniger Shared und linked Content: Das Publizieren, Hochladen und Teilen von Inhalten und Verlinkungen wird für Nutzer schwieriger werden. Uploadfilter oder andere Kontrollmechanismen werden nicht sekundenschnell arbeiten können. D.h. das sozialmediale Teilen wird zeitlich verzögert, was aber diametral zum Nutzerverhalten steht. Zudem wird mehr Content ausgefiltert. Nutzer, deren Inhalte abgelehnt werden, posten in Folge weniger oder gar nicht mehr. Zudem könnten Plattformen gewzungen sein, haftungstechnisch auf der sicheren Seite zu sein und versuchen, die Haftung in Teilen auf den Nutzer abzuwälzen. Den Nutzer wird also das Teilen von Inhalten – speziell von Medien und Marken verleidet.
  2. Weniger shared und linked user Content haben Einfluss auf Google Search und die Sichtbarkeit im Web: 80% aller Webinhalte sind nutzergeneriert. Ein Teil davon ist medien- und markenbezogener Content bzw. Verlinkungen dazu, dieser Anteil wird sinken. Da Google Nutzerinhalte im Searchranking wie auch Facebook Nutzerinhalte im Stream stärker gewichten, wird die Sichtbarkeit von Medien- und Marken-Content im Web zurückgehen.
  3. Schwierigeres Umfeld für Anbieter in Bereich Shared Content: Marketing via Mediaangebote im Bereich Mikro-Influencer, Word of Mouth und Produkttests dürfte deutlich komplexer und teurer werden – speziell im Online Bereich. Nutzer werden weniger Teilen und weniger Motivation zum Teilen haben, d.h. die Reichweiten sinken. Uploadfilter und unklare Rechtslagen machen das Geschäfts komplizierter. Dass ausgerechnet Verlage, die oft in diesem Bereich enagiert sind, davon betroffen sein werden, war sicher nicht im Sinne der Medienlobby, die das neue Urheberrecht massgeblich beeinflusst hat. Allerdings: Marketingangebote für Offline Word of Mouth könnten die Gewinner sein.
  4. Influencer Marketing – Hype gestoppt durch Urheberrecht? Influencer könnten ebenfalls als Online-Inhaltsweitergabedienste oder aber als Nutzer mit gewerblichem Interesse eingestuft werden. Mit den entsprechenden Folgen: Höhere Komplexität, noch mehr Rechtsunsicherheit, Haftung und ggf. Entgeltpflichten für Urheberrechte, was dazu führen könnte, dass diese Werbeform ggf. sogar stirbt. Für Werbetreibende, aber auch Agenturen und Verlage (die dort auch mittlerweile aktiv sind) wäre das ein Verlust eines interessanten Marketinginstruments.
  5. Content Marketing vor dem Aus? Gerade Verlage haben in den letzten Jahre massiv in das Content Marketing investiert. Ihre Media-, Verlags- und Content Marketing Angebote sind meist eng verzahnt – und nutzen die Presseveröffentlichungen von Verlagen für Reichweite und Konsumentenaktivierung. Sofern das Urheberrecht auch hier Güligkeit entfalten sollte, würde auch hier nicht mehr verlinkt und geteilt. Reichweiteneinbussen, höhere Kosten und schlechtere Werbewirkung wären die Folge. Eigentlich schade, denn gerade das Content Marketing bietet Verlagen eine gute Einnahme- und Werbetreibende ein effektive Werbe-Option für die Zukunft.
  6. Das Horror-Szenario: Plattformen untersagen einfach das Hochladen und Teilen bestimmter Inhalte und setzen keine Links mehr. Bei Instagram z.B. kann man zwar Fotos teilen (welche dann mit Filtern geprüft werden müssten), aber Verlinkungen sind schon per se nicht möglich. Ggf. werden Plattformen nur noch Links zu privatem Content erlauben und bestimmte Inhalte-URLs einfach blacklisten, etwa die von Presseveröffentlichungen. Für die Verlags-, aber auch die Content & Viral Marketing- wie Agenturbranche hätte das dramatische Folgen – denn ihre Inhalte könnten gar nicht geteilt werden.

Fazit: Online Marketing ist (teilsweise) tot, es lebe das Offline Marketing

Das neue Urheberrecht bzw. seine Folgen können dazu führen, dass dem Nutzer (wie auch den Plattformen) das Teilen und Verlinken enorm verleidet wird. Damit werden jedoch etablierte Wirk- und Erfolgsmechanismen im heutigen Online Marketing verhindert, teils sind es sogar die effektivsten und effizientesten und damit erfolgreichsten Mechaniken. Das ist bedauerlich für Werbetreibende, Plattformen wie auch Nutzer. Gerade das Teilen und Verlinken von Inhalten ist ein Kernelement des Netzes, es kann also gut sein, dass wir alle nicht mehr so gerne dann online sind (oder aber dann im Darknet sind).

Des einen Leid ist aber des anderen Freud: Der Nutzer wird ggf. statt online nun wieder offline per Mundpropaganda mehr Inhalte teilen, Face-to-Face Word of Mouth Marketing könnte also einen Schub erfahren. Ggf. wird auch die Offline Welt inkl. Printmedien usw. wieder attraktiver. Ob aber Online-Presseveröffentlichungen wieder mehr genutzt bzw. finanziell erfolgreicher sein werden, ist fraglich.

Es könnte auch sein, dass das shared Web in Zukunft nur noch aus User Content (inkl. Blogger & Influencer Content), Online Shops und von Plattformbetreibern selbst erstellten News (Amazon ist ja bereits Content Produzent) besteht. Letztere hätten zumindest das Geld dafür, eigene News zu produzieren oder die Inhalte der Nutzer zu kuratieren.

Was meint die Werbetreibende Wirtschaft dazu?

Eine spannende Frage ist abschliessend, wie Werbetreibende damit nun umgehen und ob sie ggf. gegen das neue Urheberrecht mit ihrer Lobby vorgehen? Schliesslich hat die OWM neu den Nutzer in den Kern ihrer Bemühungen gestellt:

„Es ist höchste Zeit, den Menschen wieder ins Zentrum aller digitalen Marketingaktivitäten zu stellen und seinen Bedürfnissen bei der Planung und Umsetzung den Vorrang zu geben.“ (Tina Beuchler)

Angesichts der zahlreichen Beschwerden, Proteste und auch Demonstrationen vieler Internet-Nutzer der letzten Tage zum nun beschlossenen Urheberrecht – die oft von den etablierten Medien totgeschwiegen wurden – müsste die OWM nun ihren Worten Taten folgen lassen. An der dmexco – der digitalen Leitmesse der Branche – hätte die Werbewirtschaft dies tun können, allerdings war von ihr dazu nichts nur wenig zu hören*.


*Nachtrag (2): Lt. Horizont wurde zumindest am “Fireside Chat” der dmexco18 darüber ein wenig geplaudert.


Nachtrag (1): MR. WOM ist kein Jurist, daher wäre es spannend die o.g. Thesen zur Folgewirkung des EU Urheberrechts mal durch Juristen abzuklären.

Einen ersten Versuch dazu gibt es hier durch MEEDIA und Rechtsanwalt Solmecke

Warum wohl Upload Filter sicher kommen müssen und was das praktisch zur Folge hat, erklärt Johnny Haeusler schön im wired.

Wie dem auch sei, Eure Meinung ist gefragt und die Diskussion ist hiermit eröffnet. Jeder ist eingeladen, die o.g. Thesen per Kommentar zu hinterfragen, ergänzen oder vertiefen.

Klaus Eck zumindest meint dazu gerade auf Twitter: “Ich glaube nicht, dass das Content Marketing durch das neue EU Urheberrecht tot ist. Jedes Unternehmen kann seine Owned Media weiterhin pflegen und zumindest weiterhin auf diejenigen verlinken, die dem vorab zustimmen.”

Was denkt Ihr?

 

Mach MR. WOM glücklich - sei der erste Weitererzähler dieses Beitrags. Danke!

Neues Copyright in der EU – sind Earned Media und user-generated Content der Medienmassen nun verboten?

Bild: Martin Ortner, Creative Commons CC BY 2.5

Gestern vormittags wurde im JURI Rechtsausschuss der EU über das neue Copyright-Gesetz in der EU (vor)entschieden. Dabei wurden das von Verlegern geforderte Leistungschutzrecht (Art. 11) mit 13:12 Stimmen und der Einsatz von Uploadfiltern (Art. 13) mit 15:10 angenommen.

Was sich gestern im JURI Rechtsausschuss der EU und auch danach abspielte, war ein kleiner “Krimi”, allerdings mit bereits (fast) absehbarem Ausgang. Das Opfer stand schon vorher fest: Das Internet. Die Täter irgendwie – wenngleich überraschend – auch: Vertreter der EU Fraktionen aus ALDE (Liberale), EPP (Volksparteien, etwa CDU/CSU), EFDD (Europaskeptische Populisten), ENF (Rechtsradikale, etwa Front National) – wo sich hier die AfD (ENF oder EFDD) ist eigentlich gleich. Aber es haben auch 2 Vertreter der S&D (Sozialdemokraten) dafür gestimmt (wer wie gestimmt hat, hat Julia Reda hier aufgelistet).

Grosses Geschrei – es fehlte nur noch das Popcorn

Kurz danach ging dann eine Empörungs-, Info-, Frage- und Klarstellungswelle durch das Netz. Die FDP beeilte sich zu erklären, dass sie dagegen seien, es aber nicht geschafft hätten, die beiden ALDE Vertreter zu überzeugen. Und selbst die AfD twitterte plötzlich, dass sie ja für das freie Internet seien (obgleich anders abgestimmt…ähm “mit der Maus verrutscht”). Ob und in wie weit das glaubwürdig ist, sei dem Leser anheim gestellt.

Als nächstes folgte dann gestern abend die Welle der Berichte der vor der Abstimmung oft ach so schweigsamen Presse, womit auch die Medien- & Marketing-Fachpresse gemeint ist (ausser t3n), sowie einiger Verbände (die lieber vor der Abstimmung über die DSGVO gemotzt haben). Links spart sich MR. WOM mal hier – es gilt ja nun irgendwie das Leistungsschutzrecht – und verweist stattdessen auf die Suche via Hashtags #LSR #Leistungsschutzrecht #Copyright #Uploadfilter #Artikel13 sowie seinen letzten Beitrag zu dem Thema.

Welche Folgen hat das nun für das Earned Media und den user-generated Content der Medienmassen – das Word of Mouth von uns allen?

“Die Maßnahmen werden das Internet zerstören. Die Menschen werden bei alltäglichen Dingen Probleme bekommen, wie dem Diskutieren von Nachrichten oder sich im Internet zu äußern. Es ist inakzeptabel, die Beteiligungsmöglichkeiten einzuschränken, um den Eigeninteressen großer Medienkonzerne zu dienen” (Julia Reda, zitiert aus dem Beitrag “Etappensieg für Leistungsschutzrecht und Uploadfilter” am 20.06.2018 bei golem.de – übrigens, so ein Zitat wäre nach den neuen Gesetzen dann ggf. nicht mehr erlaubt).

Julia Reda hat hier Recht mit Ihrer Aussage, und zwar nicht nur in punkto Art. 13, der aktuell viel auch von Youtubern und anderen Influencern diskutiert wird. Es geht auch um das Leistungsschutzrecht.

Dieser Art. 11 betrifft “zwar” offensichtlich “nur” Verlags-(Medien-)inhalte, die dann nicht mehr so einfach teilbar sind im Netz. Hier sollen zwar Privatnutzer und einfach Links ohne Vorschau ausgenommen sein. Aber das Gesetz ist schwammig und unklar formuliert. Mit der Folge, dass jeder Nutzer sich nun fragen wird: Ja, darf ich das jetzt teilen oder nicht? Dabei vor allem auch: Darf ich ein von mir gemachtes Foto einer Anzeige eines Printmagazins teilen, darf ich ein Online-Advertorial teilen, darf ich Branded Content, Native Ads von Verlagsangebotenen teilen? Im Zweifel teile ich als Nutzer dann gar nix mehr.

Art. 13 wiederum betrifft das Urheberrecht an Inhalten bzw. das Teilen bzw. Hochladen solcher Inhalte. Hier geht es nicht nur um die Urheberrechte von Presseerzeugnissen – also von Verlagsinhalten – sondern um jegliche Inhalte (zumindest liest es sich so für den Laien). Das kann also auch marken-eigener Content im Sinne des Content- oder Viral-Marketing sein. Aber ggf. auch viel mehr, evt. auch Bilder, die ich von einem Produkt mache oder Screenshots einer Website, die ich im Sinne einer digitalen Word of Mouth Empfehlung teilen möchte.

Das Problem dabei ist: Solche Inhalte sollen zukünftig vor dem Hochladen durch die “Online content sharing service providers” daraufhin überprüft werden, ob der hochladende Nutzer auch die Rechte an den Inhalten daran besitzt. Dies kann z.B. durch Uploadfilter erfolgen.

Mit “Online content sharing service providers” sind hier wahrscheinlich in erster Linie Facebook, Google und Co. gemeint. In zweiter Linie kann aber auch jeder Blogger, jedes Forum, jeder Influencer wie auch jede der sogenannten (oft durch Verlage betriebenen) Influencer- und Word-of-Mouth-Plattformen betroffen sein.

Was bedeutet das für den Nutzer (oder auch Weiterempfehler bzw. “Jedermann-Influencer”) in Bezug auf das digitale Teilen und damit das digitale Word of Mouth zu Marken?

Selbst wenn der Nutzer meint (oder weiss), die Rechte z.B. an einem Foto von einem Produkt (das er sozial medial als Empfehlung teilen möchte) zu besitzen, kann z.B. der Uploadfilter von Facebook das Hochladen verweigern, da der Algorithmus das Bild fälschlicherweise als Verlags- oder Marken- und nicht als Usercontent einordnet.

Und damit wäre jegliches user-generated Earned Media von Konsumenten zu Marken nicht mehr möglich, weder als geteilter, noch als verlinkter Content. D.h. die Media-Form, die aktuell am stärksten wächst und für Marken die grösste Wirkung auf die Bekanntheit und den Kauf hat, würde in ihrer digitalen Variante beschränkt, wenn nicht sogar abgeschafft.

Offen bleibt, ob die (Konsum)Marken das wollen. Denn bisher hat sich keine der grossen Marken dazu in irgendeiner Form geäussert.

Wie und was wird der Nutzer zukünftig noch teilen?

Sofern das Gesetz umgesetzt wird, werden Nutzer zukünftig wohl nur noch ihre eigen erstellten Inhalte oder die von anderen Nutzern teilen und verlinken. Aber sicher keine Markeninhalte oder  Verlagsinhalte mehr, wie auch der geschätzte Thomas Knüwer schon 2012 dargestellt hat (auch wenn er zwischenzeitlich von seiner Linie abgewichen ist und doch wieder auf Verlagsinhalte verlinkt).

Damit bleiben dem Nutzer zukünftig nur noch zwei Möglichkeit des Teilens: Per mündlicher Empfehlung von Angesicht zu Angesicht sowie digital im Darknet. Ersteres geschieht immer noch am häufigsten und hat zudem die beste Marketing-Wirkung. Letzteres wäre sich keine Option für Marken. Jedenfalls noch nicht.

Und jetzt? Die Copyright-Reform der EU wird kommen. Nicht.

Noch ist der Kampf um das freie, teil- und verlinkbare Internet nicht verloren. Zum einen stehen noch Urteile des EUGH aus, zum anderen wird wohl erst am 4. Juli im EU Parlament von allen Abgeordneten über die Vorlage des Rechtsausschusses abgestimmt.

Wer diesen Unsinn der Copyright-Reform also noch verhindern will, nutzt bis dahin die Angebote von https://changecopyright.org/de oder https://savethelink.org/de.

 


Dieser Text kann als Creative Commons Lizenz CC BY 2.0 von jedem kopiert, verlinkt, geteilt und auch gerne als Inspiration verändert genutzt werden. Es gilt kein Leistungsschutzrecht. Und bezahlt werden muss auch nicht dafür.

Und ja, das gilt auch für Verlage. Sofern sie denn wissen, was eine Creative Commons Lizenz ist (Nutzung und Weiterverbreitung erwünscht, sofern auf Urheber verwiesen und verlinkt wird).

 

Mach MR. WOM glücklich - sei der erste Weitererzähler dieses Beitrags. Danke!